Diese Norm gilt für die Anwendung von graphischen Symbolen zur Darstellung von Zerkleinerungsmaschinen für die Darstellung von Stofftransportsystemen in Fliessbildern und ähnlichen Darstellungen. Alle aufgeführten graphischen Symbole entsprechen den Gestaltungsregeln nach DIN 32 830 Teil 1 und Teil 2. Zur Verwendung auf Bedienteilen sind in DIN 30 600 für fast alle hier genormten Zeichnungszeichen ähnliche - entsprechend den Gestaltungsregeln nach DIN 32 830 Teil 3 gestaltete - Bildzeichen genormt. Da die Form dieser Bildzeichen in allen Fällen mit denen der Zeichnungszeichen übereinstimmt, wurden gleiche Registriernummern verwendet. Jedoch kann zur Unterscheidung- zwischen Zeichnungszeichen und Bildzeichen bei Bildzeichen der Kennbuchstabe B an die Registriernummer angehängt werden, bei Zeichnungszeichen der Kennbuchstabe A; wie in Abschnitt 2 beschrieben.