Diese Besonderen Festlegungen gelten für ELEKTROMYOGRAPHEN, wie in 2.101 definiert und GERÄTE FÜR EVOZIERTE POTENTIALE, wie in 2.1.102 definiert, nachfolgend als GERÄTE bezeichnet. Der Zweck dieser Besonderen Festlegungen ist es, besondere Anforderungen für die Sicherheit von ELEKTROMYOGRAPHEN und GERÄTEN FÜR EVOZIERTE POTENTIALE, wie In 2.1.101 beziehungsweise 2.1.102 definiert, festzulegen.