Zielsetzung dieser ÖNORM ist die ordnungsgemässe Behandlung von Abfällen aus dem medizinischen Bereich zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen durch Verletzung, Infektion oder Vergiftung und zur Vermeidung einer Umweltgefährdung. Diese ÖNORM ist von allen Personen anzuwenden, die mit der Erzeugung und mit dem Umgang (Bereitstellung, Sammlung, Transport, Zwischenlagerung, Verwertung und Entsorgung) von Abfällen aus dem medizinischen Bereich befasst sind sowie von Gewerbetreibenden aus dem Kosmetikbereich (gemäss BGBl. I Nr. 141/2003). Die Möglichkeiten der Abfallvermeidung und der getrennten Sammlung zum Zwecke der Verwertung sind weitestgehend zu nutzen, soweit dies aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen vertretbar ist. Die Verwendung medizinischer Einwegartikel ist auf hygienische Notwendigkeit, Sinnhaftigkeit und Umweltrelevanz zu überprüfen. Dabei ist das Prinzip der Vorsorge und Nachhaltigkeit gemäss Abfallwirtschaftsgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Diese ÖNORM ist nicht auf radioaktive Abfälle anzuwenden, es sei denn, dass diese Abfälle nach strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen wie inaktive Abfälle entsorgt werden dürfen.