Diese ÖVE/ÖNORM enthält Festlegungen der Isolationskoordination für Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen. Er gilt für Betriebsmittel zum Einsatz bis zu einer Höhe von 2000 m über Meereshöhe (NN) und mit einer Bemessungs-Wechselspannung bis 1000 V mit Nennfrequenzen bis 30 kHz oder einer Bemessungs-Gleichspannung bis 1500 V. Sie legt die Anforderungen für Luftstrecken, Kriechstrecken und feste Isolierungen von Betriebsmitteln, begründet auf deren Leistungsmerkmalen, fest. Eingeschlossen sind Verfahren für elektrische Prüfungen in Bezug auf die Isolationskoordination. Die in dieser Norm festgelegten Mindestluftstrecken gelten nicht, wo ionisierte Gase auftreten. Spezielle Anforderungen für solche Fälle dürfen nach Ermessen der zuständigen Technischen Komitees festgelegt werden. Diese Norm behandelt nicht Abstände: - durch flüssige Isolierstoffe, - durch andere Gase als Luft, - durch komprimierte Luft. ANMERKUNG 1 Die Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen mit Bemessungsfrequenzen über 30 kHz wird in IEC 60664-4 behandelt. ANMERKUNG 2 Höhere Spannungen dürfen in internen Stromkreisen der Betriebsmittel auftreten. ANMERKUNG 3 Die Bemessung für Höhen über 2000 m kann aus Tabelle A.2 abgeleitet werden. Diese Sicherheits-Grundnorm soll Technischen Komitees, die für die verschiedenen Betriebsmittel verantwortlich sind, zeigen, wie die Isolationskoordination erreicht wird.