Diese Norm gilt für Umlauf- und Kombi-Wasserheizer der Art B (beide Gerätearten zusammengefasst, kurz Wasserheizer genannt) mit atmosphärischem Brenner und einer grössten Wärmeleistung bis 30 kW, die mit Brenngasen und Anschlussdrücken nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260/1 betrieben werden. Sie gilt für Wasserheizer, die a) einen Wasserinhalt des Wärmetauschers im Heizwasserkreis von höchstens 0,131/kW, bezogen auf die grösste Wärmeleistung, haben und b) das Heizwasser bei Vorlauftemperaturen bis 90 grad C im Zwanglauf erwärmen. Kombi-Wasserheizer sind mit einem Trinkwassererwärmer von höchstens 2 l Wasserinhalt ausgerüstet. Die Trinkwassertemperatur beträgt max. 90 grad C. Wasserheizer, die an Entlüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 angeschlossen werden, müssen zusätzlich den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 626 entsprechen. Ausführungen von Gasgeräten,die infolge dertechnischen Weiterentwicklung von den Festlegungen dieser Norm in Einzelheiten abweichen, können auf Antrag von einem Sonderausschuss als normgerecht anerkannt werden. Der Antrag ist zu richten an den Normenausschuss Heiz-, Koch- und Wärmgerät, Am Hauptbahnhof 10, 6000 Frankfurt/Main. Dem Antrag ist der Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle beizufügen. Die Prüfstelle hat bei der Prüfung die Festlegungen dieser Norm sinngemäss anzuwenden. Über die Anerkennung der Normgerechtheit entscheidet der Sonderausschuss nach Anhören des Antragstellers in folgender Besetzung: a) Obmann des FNH-Fachbereiches "Häusliche Geräte und Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe" b) Obmann des FNH-Arbeitsausschusses "Umlauf- und Kombi-Gas-Wasserheizer" und dessen Stellvertreter c) Obmann des NAGas-Arbeitsausschusses "Gasgeräte" d) Leiter der Prüfstelle, bei der die Prüfung durchgeführt wurde e) Vertreter des Institutes für Bautechnik f) Vertreter der Gerätehersteller aus dem FNH-Arbeits-ausschuss "Umlauf- und Kombi-Gas-Wasserheizer" g) Geschäftsführer des FNH h) Geschäftsführer des NAGas i) Geschäftsführer des DVFG Die Entscheidung der Anerkennung der Normgerechtheit hat sich danach zu richten, ob die nach dieser Norm an ein Gasgerät in bezug auf Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Prüfung zu stellenden Anforderungen auf andere Weise, als in der Norm vorgesehen, erfüllt sind. Die vom Sonderausschuss ausgesprochene Anerkennung der Normgerechtheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den für DIN 3368 Teil 2 zuständigen Arbeitsausschuss. Der Antrag auf Anerkennung der Normgerechtheit gilt als Normungsantrag. Die Anerkennung der Normgerechtheit durch den Sonderausschuss gilt als Annahme des Normungsantrages. Er ist im Normenanzeiger der DIN-Mitteilungen mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass es beabsichtigt sei, eine entsprechende Folgeausgabe der Norm im Kurzverfahren herauszugeben. Sobald die für das Kurzverfahren zu Stellungnahmen eingeräumte Frist von 4 Wochen abgelaufen ist, ohne dass Einsprüche eingegangen sind, hat die Bestätigung der Anerkennung der Normgerechtheit durch den Arbeitsausschuss die Wirkung der Verabschiedung der Folgeausgabe.