Diese Norm gilt für Anforderungen und Prüfung von ausschliesslich mit Werkzeug lösbaren Verbindungsstücken, die gegen gebördelte Enden metallener Rohre (im folgenden kurz: Bördelrohrverbindungen) metallisch oder nichtmetallisch dichten. Das Verbindungsstück kann auch andere Anschlussarten wie z. B. Gewinde, Flansch usw. aufweisen, es kann ausserdem unterschiedliche Bauformen haben, wie z. B. gerades Stück, Winkel- oder T-Stück usw. Unterschiedliche Bauformen sind mit derselben Typbezeichnung und denselben DIN-DVGW-Prüfzeichen abgedeckt. Die Verbindungsstücke müssen für Präzisionsstahlrohre und Rohren aus nichtrostenden Stählen geeignet sein, die mit Gasen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260/1 betrieben werden und im Nenndruck/Rohraussendurchmesser nach Tabelle 1 liegen. Diese Norm gilt nicht für Verbindungen innerhalb von Gasgeräten. Ausführungsarten, die infolge der technischen Weiterentwicklung von den Festlegungen dieser Norm in Einzelheiten abweichen, können auf Antrag von einem Sonderausschuss als normgerecht anerkannt werden. Der Antrag ist an den Normenausschuss Gastechnik (NAGas), Hauptstrasse 71-79,6236 Eschborn 1,zu richten. Dem Antrag ist ein Prüfbericht eines vom NAGas anerkannten, neutralen Prüflaboratoriums beizufügen. Das Prüflaboratorium hat bei der Prüfung die Festlegung dieser Norm sinngemäss anzuwenden. Über die Anerkennung der Normgerechtheit entscheidet ein Sonderausschuss nach Anhören des Antragstellers in folgender Besetzung: a) Obmann des Arbeitsausschusses "Bauteile in der Gasinstallation" des NAGas und dessen Stellvertreter, b) Leiter des Prüflaboratoriums, welches die Bördelrohr verbindung geprüft hat, c) Mitglied des DVGW-Fachausschusses "Bauteile in der Gasinstallation", d) Geschäftsführer des Normenausschusses Gastechnik (NAGas). Die Entscheidung der Anerkennung der Normgerechtheit hat sich danach zu richten, ob die nach dieser Norm an Bördelrohrverbindungen in bezug auf Sicherheit, Funktionsfähigkeit usw.zu stellenden Anforderungen auf andere Weise, als in der Norm vorgesehen, erfüllt sind. Die vom Sonderausschuss ausgesprochene Anerkennung der Normgerechtheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den fürdiese Norm zuständigen Arbeits ausschuss. Der Antrag auf Anerkennung der Normgerechtheit gilt als Normungsantrag. Die Anerkennung der Normgerechtheit durch den Arbeitsausschuss gilt als Annahme des Nor mungsantrages. Er ist im DIN-Anzeiger für technische Regeln der DIN-Mitteilungen mit dem Hinweis zu veröffentlichen dass es beabsichtigt sei, eine entsprechende Folgeausgabe der Norm im Kurzverfahren herauszugeben. Sobald die füi das Kurzverfahren zur Stellungnahme eingeräumte Frist von vier Wochen abgelaufen ist, ohne dass Einsprüche ein gegangen sind, hat die Bestätigung der Anerkennung de i Normgerechtheit durch den Arbeitsausschuss die Wirkung der Verabschiedung der Folgeausgabe. Die Anschriften der Prüflaboratorien sind zu erfahren bei: - Normenausschuss Gastechnik (NAGas) im DIN, Haupt- strasse 71-79, 6236 Eschborn 1, - Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Post- fach 5240, 6236 Eschborn 1.