Diese Norm gilt für elektrische Steuergeräte (nachfolgend Steuergeräte genannt) in Verbindung mit Ölreglern nach DIN 4737 für Ölverdampfungsbrenner in werkseitig gebrauchsfertig zusammengebauten Feuerstätten, die aufgrund einer Norm mit sicherheitstechnischen Festlegungen typgeprüft und daraufhin mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen gekennzeichnet und registriert sind. Für Temperaturregel- und Begrenzungseinrichtungen ohne elektrische Hilfsenergie gilt DIN 3440, für elektrische Zündeinrichtungen gilt DIN 4739 Teil 3. Ausführungsarten, die infolge der technischen Weiterentwicklung von den Festlegungen dieser Norm in Einzelheiten abweichen, können auf Antrag von einem Sonderausschuss als normgerecht anerkannt werden. Der Antrag ist zu richten an den Normenausschuss Regel-, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen für wärmetechnische Anlagen (NRS), Am Hauptbahnhof 10, 6000 Frankfurt 1. Dem Antrag ist der Prüfbericht einer vom NRS anerkannten neutralen Prüfstelle nach Abschnitt 4.1 beizufügen. Die Prüfstelle hat bei der Prüfung die Festlegungen dieser Norm sinngemäss anzuwenden. Über die Anerkennung der Normgerechtheit entscheidet der Sonderausschuss nach Anhören des Antragstellers in folgender Besetzung: a) Obmann des NRS-Arbeitsausschusses DIN 4739 Teil 2, b) stellvertretender Obmann des Arbeitsausschusses DIN 4739 Teil 2, c) Obmann des für die entsprechende Anwendungsnorm zuständigen Arbeitsausschusses im DIN, d) Leiter der Prüfstelle, die mit der Prüfung beauftragt wurde e) Geschäftsführer des NRS. Die Entscheidung der Anerkennung der Normgerechtheit hat sich danach zu richten, ob die nach dieser Norm an elektrische Steuergeräte in bezug auf Sicherheit, Funktionsfähigkeit usw. zu stellenden Anforderungen auf andere Weise als in der Norm vorgesehen erfüllt sind. Die vom Sonderausschuss angesprochene Anerkennung der Normgerechtheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den für DIN 4739 Teil 2 zuständigen Arbeitsausschuss. Der Antrag auf Anerkennung der Normgerechtheit gilt als Normungsantrag. Die Anerkennung der Normgerechtheit durch den Sonderausschuss gilt als Annahme des Normungsantrages. Er ist im Normenanzeiger der DIN-Mitteilungen mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass es beabsichtigtsei, eine entsprechende Folgeausgabe der Norm im Kurzverfahren herauszugeben. Für dieses Kurzverfahren wird eine Frist von 4 Wochen zu Stellungnahmen eingeräumt. Wenn innerhalb dieser Frist keine Einsprüche eingegangen sind, hat die Bestätigung der Anerkennung der Normgerechtheit durch den Arbeitsausschuss die Wirkung der Verabschiedung der Folgeausgabe. Die Norm stellt Regeln für das Zusammenwirken von Steuergeräten und Ölreglern auf, um damit einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.