Diese Norm gilt für Herstellung und Betrieb von elektrischen Messsystemen und -geräten, die mit umschlossenen radioaktiven Stoffen arbeiten (radiometrische Einrichtungen, im folgenden kurz Einrichtung genannt). Sie gilt nicht für tragbare Einrichtungen, die aufgrund ihres Aufbaus und ihres Verwendungszwecks bestimmt sind, ortsveränderlich betrieben zu werden, nicht für Einrichtungen, deren Bauart nach kapitel 22 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zugelassen ist, und nicht für Einrichtungen, die mit Röntgenröhren betrieben werden. Sie kann jedoch sinngemäss auch auf diese Einrichtungen angewandt werden. Zweck dieser Norm ist, konstruktive Anforderungen an die Geräte bezüglich Aufbau und Ausführung des Strahlenschutzes bei radiometrischen Einrichtungen festzulegen. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Beständigkeit des Strahlergehäuses im Brandfall (Temperaturbeständigkeit) gelegt.