GUV 0-7 : 2002
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
UNFALLVERHUETUNGSVORSCHRIFT SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ
01-10-2002
12-01-2013
I Geltungsbereich
1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
2 Begriffsbestimmungen
III Kennzeichnung
A Gemeinsame Bestimmungen
3 Allgemeines
4 Einsatzbedingungen
5 Unterrichtung, Unterweisung
6 Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
7 Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit
8 Wirksamkeit
B Besondere Bestimmungen für Sicherheitszeichen
9 Allgemeines
10 Erkennbarkeit
C Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von
Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
11 Kennzeichnung
D Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von
Hindernissen, Gefahrstellen und Wegen des Fahrverkehrs
12 Hindernisse und Gefahrstellen
13 Wege des Fahrverkehrs
E Besondere Bestimmungen für Leucht- und Schallzeichen
14 Leuchtzeichen
15 Schallzeichen
F Besondere Bestimmungen für Sprechzeichen
16 Sprechzeichen
G Besondere Bestimmungen für Handzeichen
17 Handzeichen
IV Flucht- und Rettungsplan
18 Flucht- und Rettungsplan
V Instandhaltung
19 Instandhaltung
VI Prüfungen
20 Prüfungen
VII Ordnungswidrigkeiten
21 Ordnungswidrigkeiten
VIII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
22 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
IX Inkrafttreten
23 Inkrafttreten
Anlage 1: Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen
Anlage 2: Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen
Anlage 3: Handzeichen
Anhang 1: Beispiele für die Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-kennzeichnung am Arbeitsplatz
Anhang 2: Flucht- und Rettungsplan
Anhang 3: Bezugsquellenverzeichnis
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Zu kapitel 1 Abs. 1: Dies schliesst auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein. Als Arbeitsplätze gelten z.B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche. Siehe auch kapitel 18 Abs. 1 UVV 'Allgemeine Vorschriften' (GUV 0.1). Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung - zur Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Strassenbahn-, Strassen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs, - beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen, - von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 1: Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z.B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Strassenverkehrsordnung, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung/ Binnenschiffahrtsstrassenordnung. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 3: Kennzeichnung von Behältern und freiliegenden Rohrleitungen siehe kapitel 23 Gefahrstoffverordnung.
DocumentType |
Standard
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PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
|
Status |
Superseded
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DIN 4066:1997-07 | INFORMATION SIGNS FOR FIRE BRIGADE |
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