GUV 3.9 : 1999
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
12-01-2013
01-10-2002
I Geltungsbereich
Kapitel 1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
III Betrieb
Kapitel 3 Allgemeines
Kapitel 4 Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
Kapitel 5 Betriebsanweisung
Kapitel 6 Beschäftigungsbeschränkungen
Kapitel 7 Unterweisung
Kapitel 8 Massnahmen im Gefahrfall
Kapitel 9 Arbeitsstoffe und zu bearbeitende Gegenstände
Kapitel 10 Hautschutz
Kapitel 11 Arbeiten bei Gesundheits- und Explosionsgefahren
Kapitel 12 Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen
Kapitel 13 Von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen
Kapitel 14 Flüssigkeitsstrahler mit öl- oder
gasbefeuerten Erhitzern
Kapitel 15 Schlauchleitungen
Kapitel 16 Schutzmassnahmen bei Arbeiten in Behältern
und engen Räumen
Kapitel 17 Sicherheitseinrichtungen
Kapitel 18 Druck- oder Temperaturüberschreitungen
Kapitel 19 Druckentspannung bei
Oberflächenbeschichtungsmaschinen
Kapitel 20 Verwendung geeigneter Teile
Kapitel 21 Ausserbetriebnahme des Flüssigkeitsstrahlers
Kapitel 22 Inbetriebnahme, Instandhalten, Rüsten
IV Prüfungen
Kapitel 23 Prüfungen
V Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 24 Ordnungswidrigkeiten
VI Inkrafttreten
Kapitel 25 Inkrafttreten
Anhang 1
Definition der Stoffgefährlichkeit gemäss
Gefahrstoffverordnung
Anhang 2
Bezugsquellenverzeichnis
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt. Zu kapitel 1 Abs. 1: Flüssigkeitsstrahler dienen insbesondere zum - Reinigen (z. B. Behälter-Reinigungsanlagen, Heisswasser-Hochdruckreiniger, Hochdruckreiniger mit Dampfstufe, Dampfreiniger, Selbstbedienungs- Hochdruckreiniger, Kanal-Reinigungsanlagen, unbeheizte Hochdruckreiniger, Rohrbündel-Reinigungsanlagen, Schiffswand-Reinigungsanlagen, Sprühextraktionsmaschinen), - staub- und funkenarmen Entrosten bzw. Oberflächenbehandeln (z. B. Wasserstrahlgeräte), - Zerteilen (Schneiden) von Stoffen (z. B. Wasserstrahlschneidanlagen), - Beschichten von Oberflächen (z. B. Airless-, Airmix-Farbspritzgeräte, Zweikomponenten-Beschichtungsgeräte), - Ausbringen von Desinfektions-, Pflanzenschutz-, Reinigungs-, Betontrenn- und Schädlingsbekdmpfungsmitteln (z. B. Drucksprühgeräte). Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar und einem Druckförderprodukt unter 10 000, wenn Gefahrstoffe oder wenn Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 grad C zur Anwendung gelangen sollen. Zu kapitel 1 Abs. 2: Zu den Gefahrstoffen zählen Stoffe oder Zubereitungen nach kapitel 4 Gefahrstoffverordnung, z. B. leichtentzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschddliche, ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen. Siehe auch Anhang 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das Arbeiten mit Strahleinrichtungen, -maschinen, -anlagen und in Strahlräumen zum Strahlen von Gegenständen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden. Zu kapitel 1 Abs. 3: Siehe auch UVV 'Strahlarbeiten' (VBG 48). Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch nicht für das Arbeiten mit 1 Feuerlöschgeräten, 2 Brennern für flüssige Brennstoffe, 3 handbetriebenen Geräten mit drucklosem Vorratsbehälter, 4 Geräten und Apparaten, deren Auslauföffnungen allein der Flüssigkeitsentnahme dienen, 5 Abfüll- und Dosiereinrichtungen, 6 Geräten, deren austretende Flüssigkeiten vor oder unmittelbar hinter der Düse der Spritzeinrichtung mittels Druckluft zerstäubt und an-schliessend transportiert werden, 7 Geräten oder Teilen davon, die feste Bestandteile verfahrenstechnischer Anlagen sind, wenn sie in geschlossenen Räumen oder Behältern eingebaut sind und von aussen bedient werden, 8 Geräten för das Ausspritzen von bitumen- oder teerhaltigen Bindemitteln im Bauwesen, 9 Anlagen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, 10 Betonspritzmaschinen und Mörtelspritzmaschinen, 11 medizinisch-technischen Geräten, 12 Geräten zur Bodeninjektion. Zu kapitel 1 Abs. 4 Nr. 3: Als handbetrieben gelten Geräte, wenn das Austreten der Flüssigkeit aus der Spritzeinrichtung oder der Druckaufbau im Windkessel durch Muskelkraft bewirkt wird. Zu kapitel 1 Abs. 4 Nr. 6: Hierzu gehören Oberflächenbeschichtungsgeräte, bei denen nach Ausfall der Druckluft kein Flüssigkeitsstrahl mehr austritt. Zu kapitel 1 Abs. 4 Nr. 7: Unter verfahrenstechnischen Anlagen sind solche Anlagen zu verstehen, bei denen Stoffe durch verfahrenstechnische Grundoperationen, z. B. in ihren chemischen, biologischen oder physikalischen Eigenschaften verändert werden. Ein Raum gilt als geschlossen, wenn er wdhrend des Betriebes nicht begangen werden kann. Zu kapitel 1 Abs. 4 Nr. 8: Siehe auch 'Richtlinien für Kalt-Spritzmaschinen im Strassenbau' (ZH 1/536). Zu kapitel 1 Abs. 4 Nr. 9: Siehe auch 'Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln' (GUV 19.12). Zu kapitel 1 Abs. 4 Nr. 12: Unter einer Bodeninjektion versteht man das Einpressen fliessfähiger Mittel in den Untergrund.
| DocumentType |
Standard
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| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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| Status |
Superseded
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