GUV 9.7 : 1997
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
12-01-2013
01-10-2002
I Geltungsbereich
Kapitel 1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
III Aufstellung und Betrieb
A Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 3 Allgemeines
Kapitel 4 Anforderungen an Personen
Kapitel 5 Betriebsanweisungen
Kapitel 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen
Kapitel 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an
Versorgungsanlagen
Kapitel 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit
Rohrleitungen
Kapitel 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit
Schlauchleitungen
Kapitel 10 Massnahmen gegen Gasaustritt bei
Schlauchbeschädigungen
Kapitel 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen
Kapitel 12 Oberflächentemperaturen
Kapitel 13 Dichtheiten/Undichtheiten
Kapitel 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen
Kapitel 15 Ausserbetriebnahme von
Verbrauchseinrichtungen
Kapitel 16 Befördern von Flüssiggasanlagen
Kapitel 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen
Kapitel 18 Instandsetzen
Kapitel 19 Verhalten bei Störungen
Kapitel 20 Anzeigen von Schadensfällen
B Besondere Bestimmungen
Kapitel 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft
Kapitel 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten
Kapitel 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für
Strassenbeläge
Kapitel 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der
Wohlfahrtspflege
Kapitel 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das
Unterrichtswesen
Kapitel 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und
Handschrumpfgeräte
Kapitel 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern
Kapitel 28 Verbrauchsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
Kapitel 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
Kapitel 30 Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in
Fahrzeugen
Kapitel 31 Aufstellung von ortsfesten Verbrauchsanlagen
in Räumen unter Erdgleiche
IV Prüfungen
Kapitel 32 Allgemeines
A Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 33 Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen
B Besondere Bestimmungen
Kapitel 34 Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft
Kapitel 35 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für
Strassenbeläge
Kapitel 36 Flüssiggasanlagen mit Zerstäubungsbrennern
Kapitel 37 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
Kapitel 38 Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen
Kapitel 39 Flüssiggasanlagen mit ortsfesten
Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche
V Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 40 Ordnungswidrigkeiten
VI Inkrafttreten
Kapitel 41 Inkrafttreten
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4
Anhang 5
Anhang 6
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für 1 die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken, 2 Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden, 3 Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden. Zu kapitel 1 Abs. 1 Nr. 2: Flüssiggasanlagen bestehen aus Versorgungsanlagen und Verbrauchsanlagen. Hinsichtlich der Aufstellung von Druckgasbehältern zum Entleeren von Flüssiggas weisen die Technischen Regeln Druckgasbehälter - TRG 280 unter Ziffer 8.1.11 auf die 'Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas' (ZH 1/455) hin. Diese werden durch die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift 'Verwendung von Flüssiggas' (GUV 9.7) ersetzt. Die Unfallverhütungsvorschrift enthält weitergehende spezifische Regelungen, die bisher in den vorstehend genannten Richtlinien enthalten waren. Begriffsbestimmungen für Druckbehälter und Druckgasbehälter siehe kapitel 3 Druckbehälterverordnung. Zu den Flüssiggasanlagen für Brennzwecke gehören auch Treibgasanlagen von Fahrzeugen. Hinsichtlich Betrieb und Prüfung der Treibgasanlagen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen siehe Abschnitt 'Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge mit Flüssiggasverbrennungsmotor'. Bei Treibgasanlagen von Fahrzeugen siehe auch: - Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere Anhang I 'Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u.ä.) betrieben wird' zu kapitel 45 StVZO. - 'Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums für Fahrzeugeo mit Autogas-Antrieb' (z.Zt. Entwurf). Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist. Zu kapitel 1 Abs. 2: Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Bau und Ausrüstung von Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) sind in der Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz geregelt. Diese Verordnung setzt die EG-Richt-linie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) in nationales Recht um. Siehe hierzu Anhang 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift. Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen sind in der Druckbehälterverordnung und den zugehörigen - Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), - Technischen Regeln Druckgase (TRG), - Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) geregelt. Diese Technischen Regeln sind auszugsweise in den Anhängen 1 und 2 zusammengestellt. Bei Vorwärmgeräten für Strassenbeläge siehe auch - Gefahrgutverordnung Strasse (GGVS) sowie die in Bezug genommenen Anlagen A und B des Accord europeen relativ au transport international des marchandises Dangereuses par Route (ADR); deutscher Titel: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, - 'Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Strasse; Anforderungen für elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbeweglichen Warnleuchten', - Dampfkessel siehe Dampfkesselverordnung. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen: 1 Verfahrenstechnische Anlagen, 2 Anlagen der öffentlichen Gasversorgung, 3 Anlagen zum Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen, 4 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen, 5 Anlagen auf Seeschiffen, 6 Anlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt, 7 Schutzgaserzeugungs- und -verbrauchsanlagen. Zu kapitel 1 Abs. 3 Nr. 1: Verfahrenstechnische Anlagen sind die Gesamtheit aller notwendigen Einrichtungen für die Durchführung des Ablaufes von chemischen, physikalischen oder biologischen Vorgängen zur Gewinnung, Herstellung oder Beseitigung von Stoffen oder Produkten. Zu kapitel 1 Abs. 3 Nr. 2: Siehe UVV 'Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung' (VBG 52) (z.Zt. Entwurf). Zu kapitel 1 Abs. 3 Nr. 3: Siehe UVV 'Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren' (GUV 3.8). Zu kapitel 1 Abs. 3 Nr. 4: Siehe UVV 'Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen' (GUV 2.5). Zu kapitel 1 Abs. 3 Nr. 6: Siehe 'Richtlinien für Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt' (ZH 1/275).
| DocumentType |
Standard
|
| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
|
| Status |
Superseded
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