LASI LV 23 : 2014
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0 Grundsätzliches zur Verordnung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
4 Gefährdungsbeurteilung
5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und
Aufzeichnungspflichten
8 Grundpflichten
9 Allgemeine Schutzmassnahmen
10 Zusätzliche Schutzmassnahmen und Anforderungen bei
Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in
Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in
der Biotechnologie
11 Zusätzliche Schutzmassnahmen und Anforderungen bei
Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
13 Betriebsstörungen, Unfälle
14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
15 Erlaubnispflicht
16 Anzeigepflicht
17 Unterrichtung der Behörde
18 Behördliche Ausnahmen
19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
20 Ordnungswidrigkeiten
21 Straftaten
22 Übergangsvorschriften
23 Anhang I
24 Anhang II
25 Anhang III
26 Relevante Vorschriften und Informationen
27 Literatur
Anlage 1 - Musterformblatt Erlaubnisantrag
Anlage 2 - Musterformblatt Anzeige
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Massnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Massnahmen zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können.
DocumentType |
Standard
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PublisherName |
Laenderausschuss fuer Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
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Status |
Current
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