In dieser ÖNORM werden Ergänzungen zu den bautechnischen Vorschriften der OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" zu Punkt 3.6.1 festgelegt. Diese ÖNORM legt unter Berücksichtigung der Anordnung von Aufzugsschächten in Gebäuden; der Räume (Raumwidmungen), in die Ladestellen münden; der zu erwartenden Brandlastdichte im Bereich der Schachtzugänge brandschutztechnische Massnahmen bei Schachtzugängen zur wirksamen Einschränkung der Übertragung von Feuer und Rauch von einem Brandabschnitt über Aufzugsschächte in andere Brandabschnitte fest. Bei der Anwendung dieser ÖNORM kann davon ausgegangen werden, dass die zielorientierten Anforderungen des Punktes 3.6.1 der OIB Richtlinie 2 "Brandschutz" eingehalten werden.