Teil 2 dieser ÖNORM gilt für die Konstruktion, Herstellung und die Aufstellung von Kälteanlagen, einschliesslich Rohrleitungen, Bauteilen und Werkstoffen sowie für den mit diesen Anlagen direkt verbundenen Zusatzausrüstungen, die nicht in den übrigen Teilen behandelt werden. Ausserdem werden Anforderungen an die Prüfung, Inbetriebnahme, Kennzeichnung und Dokumentation festgelegt. Anforderungen an Sekundär-Wärmeträger-Kreisläufe sind mit Ausnahme aller mit der Kälteanlage verbundenen Sicherheitseinrichtungen ausgeschlossen.