• Shopping Cart
    There are no items in your cart

TRAC ACETV : 1997

Withdrawn

Withdrawn

A Withdrawn Standard is one, which is removed from sale, and its unique number can no longer be used. The Standard can be withdrawn and not replaced, or it can be withdrawn and replaced by a Standard with a different number.

VERORDNUNG UEBER ACETYLENANLAGEN UND CALCIUMCARBIDLAGER (ACETYLENVERORDNUNG) UND ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFT

Published date

12-01-2013

Withdrawn date

31-01-2013

Sorry this product is not available in your region.

Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlass
   technischer Vorschriften
4 Weitergehende Anforderungen
5 Ausnahmen
6 Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager des Bundes
Zweiter Abschnitt, Acetylenanlagen
7 Erlaubnis
8 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt
9 Wesentliche Änderung
10 Bauartzulassung
11 Prüfung vor Inbetriebnahme
12 Wiederkehrende Prüfungen
13 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
14 Angeordnete Prüfung
15 Instandsetzung
16 Prüfbescheinigungen
17 Veranlassung der Prüfungen
18 Sachverständige
19 Sachkundige
20 Betrieb
21 Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens
Dritter Abschnitt, Calciumcarbidlager
22 Lagerung von Calciumcarbid
23 Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5000 kg
24 Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5000 kg
Vierter Abschnitt, Weitere allgemeine Vorschriften,
Übergangs- und Schlussvorschriften
25 Bedienung und Wartung
26 Schadensfälle
27 Aufsicht über Anlagen des Bundes
28 Deutscher Acetylenausschuss
29 Übergangsvorschriften
30 Ordnungswidrigkeiten
31 (weggefallen)
32 Ausserkrafttreten
Artikel 7 Inkrafttreten
Anhang zu kapitel 3 Abs. 1

Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Acetylenanlagen und von Caiciumcarbidlagern. Diese Verordnung gilt ferner nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidiager - des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, - auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach kapitel 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, - an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, - der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Acetylenanlagen und Caiciumcarbidlager keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, - in Unternehmen des Bergwesens. Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Acetylenanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung. Diese Verordnung gilt auch nicht für - Acetylenanlagen, die zu ortsbeweglichen Beleuchtungseinrichtungen gehören, wenn deren Acetylenentwickler dazu bestimmt sind, mit nicht mehr als 2 kg Caiciumcarbid gefüllt zu werden, und die Leitung zur Gasentnahme nicht absperrbar ist, - Caiciumcarbidlager, wenn a) nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid gelagert werden oder b) sie sich in Anlagen zur Herstellung oder zur Verarbeitung von Caiciumcarbid befinden, die den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. l S. 3341), über genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen. Gehört zu einer Acetylenanlage oder einem Caiciumcarbidlager ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des kapitel 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

DocumentType
Standard
PublisherName
Verband der Technischen Überwachungsvereine e.V.
Status
Withdrawn

Access your standards online with a subscription

  • Simple online access to standards, technical information and regulations.

  • Critical updates of standards and customisable alerts and notifications.

  • Multi-user online standards collection: secure, flexible and cost effective.

Sorry this product is not available in your region.