Dieser Teil der IEC 61660 behandelt die mechanischen und thermischen Wirkungen durch Kurzschlussströme bei biegesteifen Leitern in Gleichstrom-Eigenbedarfsanlagen von Kraftwerken und Schaltanlagen. Diese Anlagen können folgende Betriebsmittel enthalten, die als Quellen wirken und ebenso zu den Kurzschlussströmen beitragen: - Stromrichter in Drehstrom-Brückenschaltung für 50 Hz, - ortsfeste Bleibatterien, - Glättungskondensatoren, - fremderregte Gleichstrommotoren. Diese Norm gibt ein Verfahren an, das schnell und einfach zu benutzen und generell anwendbar ist und zu Ergebnissen mit ausreichender Genauigkeit führt. Dem Berechnungsverfahren liegen Ersatzfunktionen zugrunde, die mit guter Näherung die gleichen Höchstwerte der Biegespannungen in den Leitern und der Kräfte auf die Stützeinrichtungen ergeben wie die tatsächliche elektromagnetische Kraft. In den Abschnitten 2 und 3 sind Berechnungsverfahren genormt, um die elektromagnetische Wirkung auf biegesteife Leiter und ebenso die thermische Wirkung auf blanke Leiter und elektrische Betriebsmittel zu ermitteln. Für Kabel und isolierte Leitungen wird z. B. auf IEC 60949 und IEC 60986 verwiesen. Diese Norm gilt nur für Gleichstrom-Eigenbedarfsanlagen von Kraftwerken und Schaltanlagen. Die folgenden Punkte sollten besonders beachtet werden: - Die Kurzschlussstromberechnung sollte nach IEC 61660-1 durchgeführt werden. - Die in dieser Norm einzusetzende Kurzschlussdauer hängt vom Schutzkonzept ab und sollte dementsprechend bercksichtigt werden. - Die genormten Rechenverfahren sind auf praktische Erfordernisse ausgerichtet und enthalten Vereinfachungen mit Sicherheiten. Prüfungen oder ausführlichere Rechenverfahren oder beide dürfen angewendet werden. - Im Abschnitt 2 dieser Norm werden nur die Beanspruchungen durch Kurzschlusstrvme berechnet. Zusätzlich können noch weitere Belastungen vorhanden sein, z. B. hervorgerufen durch statische Last, Schaltkräfte oder Erdbeben. Die Kombina dieser Lasten mit der Kurzschlussbelastung sollte Teil einer Absprache sein und/oder in Normen geregelt werden, z. B. in Errichtungsvorschriften.