Diese Norm gilt für die Teile der elektrischen Ausrüstung von Elektro-Strassenfahrzeugen für Nennspannungen bis 600 V, die während des Fahrbetriebes nicht mit dem stationären Netz verbunden sind. Die elektrische Energie wird einem fahrzeugeigenen elektrochemischen Energiespeicher (im folgenden Energiespeicher genannt) entnommen. Dazu gehören auch Ladegeräte (im Fahrzeug oder stationär), deren Rückwirkungen auf das Elektrizitätsversorgungsnetz, Ankopplungseinrichtungen von Fahrzeugen an stationäre Energieversorgungseinrichtungen, Datenerfassungsgeräte und Einrichtungen zum Wechseln von Energiespeichern. Diese Norm gilt nicht für die elektrische Ausrüstung des Bordnetzes von Strassenfahrzeugen, für Flurförderzeuge, Krankenfahrstühle sowie Ladegeräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Sie gilt auch nicht für Obusse.