Es gilt dieser Abschnitt des Teiles 1, ausgenommen wie folgt: Diese Norm gilt für fest installierte oder bewegliche Milch-Behälter-Kühlanlagen mit automatischer Regelung, die für die Aufstellung auf Bauernhöfen oder Milchsammelstellen vorgesehen sind, und deren Volumen 25000 l nicht überschreitet. Sie ist auch anzuwenden für Tauchkühler und Geräte, die am Aufstellungsort zu einer baulichen Einheit zusammengesetzt werden.