Die Richtlinien gelten für ortsfeste CO[2]-Anlagen in Gebäuden und anderen umschlossenen Bauwerken. Für andere CO[2]-Anlagen, z.B. auf Schiffen, in Fahrzeugen und unter Tage, können diese Richtlinien sinngemäss angewendet werden, soweit keine besonderen Regelungen hierfür gelten.