Diese Norm gilt für die Entnahme von Proben gasförmiger oder an Aerosolpartikeln gebundener radioaktiver Stoffe in Anlagen und Einrichtungen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen im Sinne der StrlSchV umgegangen wird. Diese Norm gibt Verfahren und Hilfsmittel für die Probeentnahme an. Sie gilt auch bei der Probeentnahme aus anderen Gasen oder Gasgemischen. Durch die Probeentnahme wird die Messung der Aktivitätskonzentration gasförmiger oder an Aerosolpartikeln gebundener radioaktiver Stoffe in jenen Fällen ermöglicht, in denen eine Direktmessung nicht durchführbar ist. Gründe hierfür können z. B. sein: zu niedrige Aktivitätskonzentration, störende umgebende Strahlung, Anwesenheit anderer Radionuklide und ungünstige Umgebungsbedingungen. Diese Norm legt allgemeine Grundsätze bei Anforderungen der Luftüberwachung fest. Bei der Überwachung der Raumluft am Arbeitsplatz im besonderen gelten die Festlegungen der Richtlinie der Physikalischen Strahlenschutzkontrolle.