Diese als VDE-Bestimmung gekennzeichnete Norm gilt für dasErrichten, Ändern, Instandsetzen und Erweitern elektrischer Anlagen in explosivstoffgefährdeten Bereichen nach Abschnitt 2.1 sowie für die Anwendung elektrischer Betriebsmittel in solchen Anlagen. Soweit 'Explosivstoffgefährdete Bereiche' im Sinne von Abschnitt 2.1 dieser als VDE-Bestimmung gekennzeichneten Norm darüber hinaus auch als 'Explosionsgefährdete Bereiche' nach Abschnitt 2.3 anzusehen sind oder im Bergbau unter Tage errichtet werden sollen, gilt diese Norm in Verbindung mit DIN 57165/VDE 0165 'Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen' bzw. VDE 0118 'Bestimmungen für das Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tage'. Dabei gelten im Zweifel diejenigen Bestimmungen mit Vorrang, die die im Interesse der Sicherheit schärferen Forderungen stellen. Für den Betrieb elektrischer Anlagen in explosivstoffgefährdeten Bereichen ist eine als VDE-Bestimmung gekennzeichnete Norm in Vorbereitung. Es sind ferner zu beachten: - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz - Richtlinien für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN 57166/VDE 0166), herausgegeben von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie - Die Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Rufladungen; herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin.