Diese als VDE-Bestimmung gekennzeichnete Norm gilt für den industriellen und gewerblichen Betrieb von Einrichtungen zum Lichtbogenschweissen und für verwandte Verfahren. Zusätzliche abweichende Festlegungen für bestimmte Verfahren (z. B. Plasmaschweissen und -schneiden) und bestimmte Anwendungsgebiete (z. B. Unterwasserschweissen, Gebrauch von Lichtbogenschweissgeräten durch Laien) sind in Vorbereitung. Diese als VDE-Bestimmung gekennzeichnete Norm beinhaltet keine Festlegungen für den Augenschutz, den Schutz gegen Strahlen, Schadstoffe und dergleichen. Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, dass bei Betrieb von Einrichtungen und Betriebsmitteln für das Lichtbogenschweissen und verwandte Verfahren die entsprechenden Festlegungen der zuständigen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörden zu beachten sind.