Diese Bestimmungen gelten für drehende elektrische Maschinen mit Bemessungsspannungen (U[N]) von 5 kV bis einschliesslich 24 kV, deren Bemessungsleistungen bei Generatoren >= 5 MVA und bei Motoren >= 5 MW sind. Festlegungen für Maschinen mit Bemessungsspannungen über 24 kV bleiben Sondervereinbarungen vorbehalten. Die vorliegenden Bestimmungen können auch bei Maschinen mit Bemessungsleistungen zwischen 1 MVA (1 MW) und 5 MVA (5 MW) und mit Bemessungsspannungen von 5 kV und darüber angewendet werden, falls dies vereinbart wurde. Bei Maschinen mit im Ständer ausgehärteten Wicklungen sind Prüfungen an den einzelnen Elementen der Wicklung nicht durchführbar. Für diese Maschinen gelten die Festlegungen von Teil B. Die Prüfung der Teilleiterisolierung ist jedoch nach Teil A, 2.3, durchzuführen.