Gemäss [kapitel] 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmass,Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechend der TRGS 400 'Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen' ist diese TRGS bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition anzuwenden, wenn.